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Der von der Bundesregierung medial groß inszenierte „Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen“ ist derzeit in aller Munde, weshalb wir Ihnen den derzeitigen Stand der Dinge hierzu nachfolgend zusammenfassen dürfen.

Obwohl die bereits seit längerem angekündigte Förderrichtlinie bislang noch immer nicht veröffentlicht und in Kraft getreten ist, wird der „Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen“ gemäß Aussendungen der AWS (Austria Wirtschaftsservice) als förderauszahlende Stelle in einem sehr komplex ausgestalteten Förderstufenmodell abgewickelt werden.

Folgende grundlegende Voraussetzungen und Eckpunkte zu einer Antragstellung sind bislang bekannt:
  • Betriebliche Energiemehrkosten (nur Strom, Gas und Treibstoffe) im Zeitraum 01.02.-30.09.2022 von mehr als € 6.666,66 gegenüber dem Vorjahr. Gefördert werden in der Förderstufe 1 30% der Energiemehr
  • Der tatsächliche Energieverbrauch im Förderzeitraum ist mittels „intelligentem Messgerät“ (Smartmeter, Lastprofilzähler) oder Hochrechnung aus Jahresabrechnung des Energieversorgers nachzuweisen.
  • Verpflichtung zur Einführung von bestimmten Energiesparmaßnahmen(werden im Detail in noch zu veröffentlichter Förderrichtlinie bestimmt).
  • Es ist mit weiteren, derzeit noch nicht näher bestimmten Auflagen im Zuge der Veröffentlichung der Förderrichtlinie zu rechnen.
  • Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von > € 700.000,00 ist der Nachweis als „energieintensiv“ im Sinne der (angekündigten) Förderrichtlinie zu führen.
  • Freiberufler, Neugründer (2022), Vermietung- und Verpachtung sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden von dieser Fördermaßnahme
  • Der Antrag ist über den AWS-Fördermanager vom Unternehmen selbst(Registrierung unter aws.at) vorzunehmen, ferner ist eine verpflichtende Voranmeldung zur Antragstellung vom 07.11.-28.11.2022 (voraussichtlich ebenfalls über www.aws.at) zwingend vorzunehmen. Nach erfolgter Voranmeldung wird ein individueller, mehrtätiger Antragszeitraum zugewiesen, in welchem der vollständige Antrag vom Unternehmen eingereicht werden muss.
  • Zur Antragstellung sind entsprechende Bestätigungen („Feststellungen“) des steuerlichen Vertreters, insbesondere hinsichtlich des Energieverbrauchs, der Höhe der Mehrkosten und gegebenenfalls der Einstufung als „energieintensives Unternehmen“ notwendig. Die entstehenden Kosten dieser Bestätigungen werden (im Gegensatz zu den Corona-Förderungen via COFAG) nicht mit gefördert und sind sohin von den förderungswerbenden Unternehmen selbst zu tragen!
  • Die AWS hat angekündigt, auf ihrer Website einen Vorab-Online-Rechner im Zusammenhang mit dem „Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen“ zur Verfügung zu stellen – der Zeitpunkt der Zurverfügungstellung ist hierbei ebenfalls noch unbekannt.
Nähere und tagesaktuelle Informationen zu der Fördermaßnahme sind über https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/ abrufbar. Derzeit sind noch eine Reihe von Detailfragen zu dem angekündigten Energiekostenzuschuss offen und nicht abschließend beantwortbar – auch hierzu ist die Veröffentlichung der entsprechenden Förderrichtlinie abzuwarten.

Sollten Sie die dargestellten Anspruchsvoraussetzungen für Ihr Unternehmen als erfüllt ansehen und eine Antragstellung planen, ersuchen wir Sie um sehr zeitnahe Kontaktaufnahme mit uns sowie um Zurverfügungstellung der entsprechenden Unterlagen (insb. Vorschreibungen und Jahresabrechnungen für Strom und Gas betreffend 2021 und 2022; Daten aus den „intelligenten Messgeräten“ für den Förderzeitraum 01.02.-30.09.2022; vollständige Fahrtenbücher der betrieblich eingesetzten Kraftfahrzeuge) zur Berechnung der Antragsdaten und Ausfertigung der zur Antragsstellung notwendigen Bestätigungen.

Erfreulicherweise ist für jene Unternehmen, welche die oben dargestellten Voraussetzungen nicht vollständig erfüllen (insbesondere betreffend der Mindestmehrkosten) alternativ zu diesem Fördermodell ein stark vereinfachtes „Pauschalwertmodell für Kleinbetriebe“ in Vorbereitung bzw. angedacht. Für diese alternative, für die meisten Unternehmen jedoch deutlich zutreffendere Förderschiene ist die erwähnte Voranmeldung zwischen 07.11.-28.11.2022 nach derzeitigem Stand NICHT erforderlich bzw. könnte zu einem Ausschluss hievon führen.

Zu dem „Pauschalwertmodell für Kleinbetriebe“ fehlen weitergehende Details bzw. aussagekräftige Förderrichtlinien derzeit noch vollständig – wir dürfen Sie nach Veröffentlichung näherer Informationen dazu auf dem laufenden Stand halten!

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